

Der Verein führt den Namen »Turngemeinde Münster von 1862 e. V.«.
Er hat seinen Sitz in Münster.
Der Verein bietet seinen Mitgliedern die Möglichkeit, in einem toleranten Umfeld Sport zu treiben.
Das Angebot von Leistungs-, Freizeit- u. Gesundheitssport der Sparten ermöglicht ein breites Sportspektrum ohne einseitige Bevorzugung.
Es wird auf eine qualitativ hohe Sportausbildung der Mitglieder und Übungsleiter Wert gelegt.
Der Verein bietet ein Forum für Geselligkeit, in der der Sport vorrangig ist.
Er sieht seinen Auftrag neben dem Sportangebot im Dienste der Bildung des Menschen und an der Gestaltung des geselligen Lebens in der Gemeinschaft.
Hier gilt der Jugend ein besonderer Stellenwert.
Der Verein ist gemeinnützig.
Seine Einnahmen dürfen nur satzungsgemäß verwandt werden.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt.
Die Beitrittserklärung eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Die Aufnahmeerklärung durch den Verein gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten durch den Vorstand schriftlich abgelehnt ist.
Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
Der Austritt eines Mitglieds ist durch Kündigung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum 30.06. oder 31.12. eines Kalenderjahres zulässig.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle des Vereins zu erklären.
Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.
Der Antrag auf Ausschluss ist dem Mitglied zwei Wochen vor der hierüber zu beschließenden Vorstandssitzung mitzuteilen.
Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Vorstandssitzung zu verlesen.
Eine Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet.
Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
Ehrenmitglieder werden von der Mitglieder- oder dera Delegiertenversammlung auf Vorschlag des Vorstands ernannt.
Ehrenmitglieder sind auf eigenen Antrag beitragsfrei.
Die Mitglieder wirken bei der Bildung der Organe des Vereins und seiner Sparten mit.
Sie besitzen mit Vollendung des 16. Lebensjahres das aktive Wahl-, Stimm- u. Vorschlagsrecht.
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres besitzen sie das passive Wahlrecht.
1. Spartenbeiträge und Aufnahmegebühren der Sparten werden von der jeweiligen Spartenversammlung auf Vorschlag der Spartenleitung festgelegt.
Sie sind so zu bestimmen, dass sie die Kosten des Sportbetriebs decken.
Dachvereinsbeiträge setzt die Delegiertenversammlung auf Vorschlag des Vorstandes fest.
Die Delegiertenversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Grundsätze der Beitragsermittlung verabschieden, an die sich Sparten und Dachverein zu halten haben.
2. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge mit vorschüssiger Fälligkeit zum 01.01. eines jeden Kalenderjahres, die im Lastschriftverfahren erhoben werden sollen.
3. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Delegiertenversammlung beschliessen, zur Deckung besonderer Aufwendungen oder als Nachschüsse für Vereinsverbindlichkeiten zusätzlich zu den Dachvereinsbeiträgen Sonderbeiträge bei den Vereinsmitgliedern zu erheben.
Hierzu ist die 3/4 Mehrheit der erschienenen Delegierten notwendig.
Der Verein, seine Organe und seine Beauftragten haften seinen Mitgliedern für Schäden aller Art in ihrem Wirkungsbereich - auch im Falle grober Fahrlässigkeit - nur, wenn und soweit die Haftung jeweils durch die Sportunfall- oder Haftpflichtversicherung gedeckt ist.
Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
Der Verein haftet nicht für privates Eigentum, das in den von ihm genutzten Anlagen abhanden kommt oder beschädigt wird.
Der Vorstand darf über Fundsachen verfügen, wenn sie nicht binnen drei Monaten abgeholt werden.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für,
• Auflösung des Vereins;
• Änderung des Vereinszwecks.
Sie kann auch Befugnisse wahrnehmen, die der Delegiertenversammlung (§ 11) zustehen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Zur Auflösung des Vereins oder zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung tritt zusammen auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftlichen und begründeten Antrag von mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss binnen drei Monaten nach Antrag durchgeführt werden.
Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus:
• den Delegierten der Sparten einschl. der Vereinsjugend;
• den Mitgliedern des Vorstandes;
• den gewählten Spartenleiter/innen;
• den Mitgliedern des Finanzausschusses;
• den Ehrenmitgliedern.
Jede Sparte wählt für je angefangene 50 Mitglieder einen Delegierten, unabhängig von der Mitgliederzahl jedoch mindestens zwei Delegierte.
Eine Sparte darf jedoch nicht mehr als 25% aller Delegierten stellen.
Jedes Mitglied hat das Recht, der Delegiertenversammlung beizuwohnen, ohne jedoch stimmberechtigt zu sein.
Die Delegiertenversammlung ist zuständig für:
• Verabschiedung der Basisziele der Turngemeinde;
• Beschluss über den Haushaltsplan des Dachvereins (materiell);
• Beschluss über die Haushaltspläne der Sparten (formell);
• Ratifizierung von Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr und/oder einem Vertragsvolumen von mehr als 3% der Dachvereinseinnahmen im Jahr der beabsichtigten Vertragsunterzeichnung;
• Ratifizierung von außerplanmäßigen Krediten;
• Entgegennahme und Erörterung des Jahresberichts des Vorstandes;
• Entgegennahme und Erörterung des Kassenberichts;
• Entgegennahme und Erörterung des Berichts der Kassenprüfer;
• Entgegennahme und Erörterung des Berichts des Finanzausschusses; Satzung der Turngemeinde Münster von 1862 e.V.
• Beschluss über die Entlastung des Vorstandes;
• Satzungsänderungen;
• Veräußerung von Immobiliareigentum;
• Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
• Wahl der Kassenprüfer/innen;
• Wahl der Mitglieder des Finanzausschusses;
• Bestätigung des von der Vereinsjugend gewählten Jugendwarts.
Die von den Sparten gewählten Delegierten werden zum Jahresanfang dem Vorstand gemeldet.
Die Beschlussfassung erfolgt wie in § 10. Die Delegiertenversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit.
Sonderprojekte des Vereins mit finanziellen Implikationen über 10.000,00 € bedürfen der Zustimmung von 3/4 der anwesenden Delegierten.
Übertragung des Stimmrechts eines Delegierten auf ein Mitglied einer anderen Sparte ist nicht zulässig.
Der Vorstand kann eine außerordentliche Delegiertenversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 10% der Delegierten dies schriftlich verlangen.
Für außerordentliche Delegiertenversammlungen gelten die Vorschriften, die für die außerordentliche Mitgliederversammlung (§ 10) gelten.
Jeweils im ersten Halbjahr des Kalenderjahres wird die ordentliche Mitglieder-versammlung durchgeführt, sofern über Fragen entschieden werden soll, über die gem. § 10 die Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.
Ist dies nicht der Fall, so findet jeweils im ersten Halbjahr eines Kalenderjahres die ordentliche Delegiertenversammlung statt.
Die Mitglieder-/Delegiertenversammlung ist vom Vorstand mit einer Frist von mindestens drei Wochen durch gewöhnlichen Brief an die Mitglieder/ Delegierten einzuberufen.
Die Einberufung ist auch dann wirksam, wenn ein Mitglied/Delegierter eine Einladung nicht erhalten haben sollte.
Entscheidend ist allein, dass die Einladung durch die Geschäftsstelle des Vereins zur Post aufgegeben worden ist.
Anträge müssen spätestens 7 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
Über Anträge, die nicht fristgerecht eingereicht worden sind, wird nur dann beschlossen, wenn ihre Dringlichkeit mit 2/3 Mehrheit anerkannt wird.
Der Vorstand besteht aus acht gleichberechtigten, ehrenamtlich tätigen Mitgliedern, die im Rahmen der Geschäftsführung die Aufgaben unter sich aufteilen.
Eines dieser Vorstandsmitglieder ist der von der Delegiertenversammlung bestätigte Jugendwart.
Der Vorstand kann bis zu zwei Beisitzer berufen, denen besondere Aufgaben übertragen werden können.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch zwei seiner Mitglieder.
Der Vorstand hat folgende Kernaufgaben:
• Sicherstellung effizienter Dienstleistungen für Sparten und Mitglieder durch – Buchhaltung; – Zahlungsabwicklung; – Mitgliederverwaltung; – Information über die Aktivitäten der Sparten und des Dachvereins; – Hilfestellung bei Planung und Budgetkontrolle; – Vergabe und Vermittlung von internen Krediten;
• Marketing und PR;
• Erarbeitung von Konzepten zur langfristigen Entwicklung des Vereins;
• Sicherstellung, dass der Verein sowohl auf Dachvereinsebene als auch auf Spartenebene kostendeckend arbeitet. Der Vorstand hat folgende Kompetenzen:
• Zur Wahrung der finanziellen Stabilität der TG (Dachverein und Sparten) kann der Vorstand gegen die Sparten, deren Finanzgebaren entweder den Kriterien der Ordnungsmäßigkeit nicht genügt oder nicht vereinbarte oder nicht finanzierte Defizite verursachen oder zu verursachen drohen, Ausgabensperren verhängen (vorgelegte Rechnungen werden nicht bezahlt etc.) bzw. Spartenkonten sperren.
• Sparten, die sich als unfähig oder unwillig erweisen, angemessene Leitungs- u. Verwaltungsfunktionen aufzubauen, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Delegiertenversammlung geschlossen werden.
Für den Fall, dass begründete Aussicht auf Veränderung der Situation besteht, kann die Sparte vom Vorstand unter zentrale Verwaltung genommen werden (max. bis zur nächsten Delegierten-versammlung).
Die hierdurch verursachten Kosten werden der Sparte in Rechnung gestellt.
Für den Fall, dass die Sparte nicht in der Lage ist, die dem Dachverein entstandenen Kosten aus ihrem Sportbeitrag zu finanzieren, ist der Vorstand berechtigt, bei den Spartenmitgliedern eine entsprechende Umlage zu erheben bzw. die Sparte bis zur nächsten Delegiertenversammlung zu schliessen.
• Der Vorstand kann eine Budgetierungsrichtlinie erlassen, die den formalen Aufbau der Pläne und Berichte sowie die Organisation des Planungsprozesses und des Berichtswesens zum Inhalt hat.
Hinsichtlich des Inhaltes dieser Richtlinie ist die Zustimmung des Finanzausschusses erforderlich.
Folgende formale Aufgaben hat der Vorstand zu erfüllen:
• Vorbereitung der Mitglieder- u. Delegiertenversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
• Einberufung der Mitglieder- u. Delegiertenversammlung;
• Ausführung der Beschlüsse der Mitglieder- u. Delegiertenversammlung;
• Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr;
• Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
• Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, den Versammlungen der einzelnen Sparten beizuwohnen.
Die Delegiertenversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme des Jugendvertreters.
DieWahl erfolgt auf zwei Jahre. DieWahl ist in jedem ungeraden Kalenderjahr durchzuführen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Beendigung seiner Amtszeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Wahl das Amt stellvertretend zu besetzen.
Vertretern aus den Bereichen des öffentlichen Lebens und der Wirtschaft kann vom Vorstand die Mitgliedschaft des Beirates angetragen werden.
Die Mitgliedschaft dauert vier Jahre; sie kann um den gleichen Zeitraum wiederholt verlängert werden.
Der Beirat dient der Beratung des Vorstandes.
Er soll darüber hinaus zu bestimmten Sachfragen der Turngemeinde ggü. Institutionen des öffentlichen Lebens und der Wirtschaft tätig sein.
Die TG gliedert sich in teilautonome Sparten, in deren Regie der Sportbetrieb abläuft und den Dachverein, der die spartenübergreifenden Belange der TG wahrnimmt.
Neugründungen von Sparten bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
Eine Neuformierung bestehender Sparten kann von der Delegiertenversammlung auf Vorschlag des Vorstandes vorgenommen werden.
Hierzu ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen notwendig.
Das Prinzip, die Sparten nach Sportarten zu gliedern, soll dabei nicht aufgegeben werden.
Die Sparten sollen sich Spartenordnungen geben, die den Bestimmungen dieser Satzung nicht entgegenstehen dürfen.
Die Sparten wählen ihre Spartenleitungen und ihre Delegierten.
Die Sparten sind über ihre Funktionsträger insbesondere zuständig für:
• Planung und Durchführung des Sportbetriebes;
• Besetzung der Ämter, die in der vom Dachverein vorgegebenen Mindestorganisation vorgegeben sind;
• Entwicklung, Durchführung und Koordination des Spartenmarketings;
• Vertretung der Interessen der Sparte im Dachverein und in Verbänden;
• Ehrenamtsförderung.
Soweit Ämter im Bereich der Selbstverwaltung der Jugend einschl. der Vertretung in der Delegiertenversammlung zur Vergabe stehen, besitzen die Mitglieder entgegen § 7 das aktive und passive Wahlrecht bereits mit Vollendung des 14. Lebensjahres.
Mitglieder bis zum 25. Lebensjahr bilden die Vereinsjugend, die wie eine Sparte gilt.
Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung, die vom Vorstand zu bestätigen ist.
Sie wählt den Jugendwart und entsendet diesen in den Vorstand.
Organisatorisch und finanziell wird der Dachverein als eigene Sparte behandelt.
Der Vereinsjugend wird jährlich ein vom Vorstand zu genehmigender Etat aus den Grundbeiträgen zur Verfügung gestellt.
Die Sparten sind über ihre Funktionsträger verantwortlich für die:
• Budgetierung der Aktivitäten der Sparte unter der Bedingung, dass die Ausgaben die Einnahmen nicht überschreiten dürfen;
• termingerechte Einreichung der Spartenbudgets und der erstattungsfähigen Ausgabenbelege beim Dachverein;
• Sicherstellung und Einhaltung der verschiedenen Budgets.
Die Spartenkassen sind der Finanzbuchhaltung des Vereins angegliedert und entsprechend zu führen.
Sofern Sparten eine eigene Kasse führen, haben Vorstand und Kassenprüfer das Recht zur Prüfung.
Die TG ist verpflichtet, Einkäufe, die die Mitglieder einzelner Sparten zur Durchführung des Sportbetriebs getätigt haben, zu erstatten, wenn 1. der eingekaufte Gegenstand bzw. die Leistung dem Sportbetrieb auch tatsächlich zur Verfügung gestellt wurde, 2. die entsprechende Ausgabe budgetiert war und 3. auf den Spartenkonten Deckung vorhanden ist.
Darüber hinausgehende Eingehung von Verbindlichkeiten und die Aufnahme von Geräten bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
Der Abschluss von Werbe- oder Sponsoringverträgen, wie auch die Durchführung größerer sportlicher Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
Die Delegiertenversammlung wählt zwei Kassenprüfer/ innen.
Die Kassenprüfer haben anhand des Haushaltsplanes unter Zugrundelegung der Rechnungsbelege die Jahresrechnung zu prüfen.
Über die Prüfung ist eine dem Vorstand vorzulegende Niederschrift anzufertigen.
In der Delegiertenversammlung haben die Kassenprüfer/innen über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten und ggf. die Entlastung zu beantragen.
Der Finanzausschuss ist ein Kontrollausschuss der Delegiertenversammlung.
Es obliegt ihm, das Finanzgebaren des Dachvereins und der Sparten für die Delegiertenversammlung zu kommentieren, transparent und damit kontrollierbar zu machen.
Er hat über seine Tätigkeit gegenüber der Delegiertenversammlung Bericht zu erstatten.
Der Ausschuss besteht aus drei bis fünf Mitgliedern der TG.
Im einzelnen übernimmt er insbesondere folgende Aufgaben,
• überprüft und kommentiert die vom Vorstand eingereichten Budgetvorschläge des Dachvereins und der Sparten im Hinblick auf seine finanziellen Konsequenzen und auf Einhaltung der Bestimmungen des Planungsu. Budgetierungsleitfadens.
Hierzu gehören auch Anträge des Vorstandes, Kredite aufzunehmen;
• überprüft und kommentiert die finanziellen Konsequenzen von Anträgen, insbesondere die Projektrechnungen, die Vorstand oder andere Antragsteller zur Unterstützung von Anträgen bei der Delegiertenversammlung vorlegen;
• prüft und kommentiert das vom für Finanzfragen zuständigen Mitglied des Vorstandes vorgelegte Budgetierungsverfahren;
• prüft und kommentiert das finanzielle Berichtswesen der TG;
• überprüft und kommentiert auf Wunsch die Delegiertenversammlung, das von Sparten und Dachverein verwendete Verfahren der Ermittlung der Mitgliedsbeiträge und dessen Ergebnis;
• prüft und billigt die Kosten, die der Dachverein der Sparte in Rechnung stellt, wenn diese unter zentrale Verwaltung genommen wird;
• prüft und kommentiert Umlagen, die auf Antrag des Vorstandes bei den Mitgliedern für besondere Projekte des Dachvereins erhoben werden sollen.
Der Finanzausschuss handelt auf der Basis von Mehrheitsentscheidungen.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks erfolgt die Liquidation durch den Vorstand.
Mit der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung auch darüber, das Vereinsvermögen für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.
Die Teile des Vereinsvermögens, die von einer Sparte unmittelbar genutzt werden, fallen an gemeinnützige Institutionen, die von der betreffenden Sparte vorgeschlagen werden können.
Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
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